Das VLB und die Buchpreisbindung
Das VLB und die Buchpreisbindung
Die Rolle des VLB
Das VLB gilt in Deutschland als Referenzdatenbank für die gebundenen Ladenpreise von Büchern. Das heißt, der vom Verlag oder vom Importeur an das VLB gemeldete und dort veröffentlichte Endpreis eines preisgebundenen Verlagserzeugnisses (Ladenpreis) wird entsprechend der Verkehrsübung sowohl vom Verlag bzw. vom Importeur als auch vom Handel als verbindliche Preisfestsetzung und Preisveröffentlichung im Sinne der Buchpreisbindung verstanden. Der so gemeldete Ladenpreis gilt in Deutschland als gebundener Buchpreis gemäß § 5 Abs. 1 BuchPrG. Geregelt ist das für Deutschland in der Verkehrsordnung.
In Österreich ist das VLB die offizielle Referenzdatenbank für Mindestpreise (“Letztverkaufspreis” im Sinne von § 1 BPrBG (Ö) zuzüglich Umsatzsteuer), die gemäß § 3 Abs. 1 BPrBG (Ö) festzusetzen und bekanntzumachen sind. Der Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft und der Hauptverband des österreichischen Buchhandels haben das VLB, das in Österreich unter www.buchmarkt.at abrufbar ist, als zentrale Referenzdatenbank festgelegt.
Mit einer Meldung von gebundenen Ladenpreisen im VLB kommen Verlage ihrer Pflicht zur Veröffentlichung eines gebundenen Ladenpreises nach. Auch wenn ein Verlag einen Titel im VLB schon archiviert hat, können für diesen Preisaufhebungen und Preisänderungen im VLB gemeldet werden. Diese werden über das VLB an die Branche kommuniziert.
Wenn ein Verlag oder Importeur für einzelne Produkte oder für sein gesamtes Programm keine Aktualisierungen mehr an das VLB sendet, dann ist das VLB für diese Produkte nicht mehr die Referenzdatenbank. In diesem Fall ist es die Verpflichtung des Verlages oder Importeurs Preisinformationen auf andere geeignete Weise dem Markt zukommen zu lassen und das VLB kann dazu keine Auskünfte erteilen.
In diesem Fall informiert das VLB die Markteilnehmer über alle gängigen Kanäle (ONIX, Preisreferenz-Export, VLB.de, Buchhandel.de).
Wichtig: Die Archivierung eines Titels im VLB führt nicht automatisch zur Aufhebung seines gebundenen Ladenpreises.
Preisreferenz-Export
Alle von Verlagen im VLB vorgenommenen Preisänderungen werden immer aktuell für die Preisanzeige auf vlb.de und buchhandel.de berücksichtigt. Zudem stellt das VLB für eine automatisierte Verarbeitung in Webshops und Warenwirtschaftssystemen alle Preisinformationen täglich (18:00 Uhr) in zwei Preisreferenz-Exporten zur Verfügung:
Preisreferenz und Preisreferenz-Archiv.
Hier werden alle Preisinformationen des VLB und zukünftige Preisänderungen täglich aktualisiert gebündelt.
Da der Handel teilweise nur Interesse an lieferbaren Produkten hat, stellt das VLB den Gesamtabzug sowie die Tages-Updates der VLB-Preisreferenz getrennt nach aktiven und archivierten Titeln zur Verfügung.
Die Preisreferenz-Exporte (Preisreferenz und Preisreferenz Archiv) können innerhalb eines VLB-Abonnements ohne Aufpreis bezogen werden und stehen automatisch allen ONIX-Datenempfängern des VLB zur Verfügung.
Es können drei grundsätzliche Preis-Status ausgemacht werden, über die das VLB im Preisreferenz-Export informiert:
Ein Produkt hat einen gebundenen Ladenpreis und das VLB ist dafür die Preisreferenz
Ein Produkt hat eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP). Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Produkt nicht preisbindungsfähig ist oder wenn bei einem preisgebundenen Produkt der Ladenpreis aufgehoben wurde.
Ein Produkt erhält im VLB vom Verlag keine Aktualisierungen mehr. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Verlag seine Verträge gekündigt hat. In diesem Fall ist das VLB nicht beziehungsweise nicht mehr die Preisreferenz.
Gelbe Beilage
Als zusätzlichen Service für Handelskunden, die noch nicht auf die Verarbeitung des Preisreferenz-Exports umgestiegen sind, stellt das VLB einmal wöchentlich eine Ausgabe der „Gelben Beilage“ zusammen. Sie bündelt alle mit den geltenden Vorlauffristen an das VLB gemeldeten Informationen zu Preisänderungen, Ladenpreisaufhebungen und Rückrufen. Die jeweils aktuelle Ausgabe der „Gelben Beilage“ wird jeden Donnerstag für VLB-Abonnenten in der Weboberfläche des VLB sowie über öffentlichen Seiten auf www.vlb.de bereitgestellt und in Form einer PDF-Datei ausgegeben. Damit haben Buchhandlungen die Möglichkeit, Preisauszeichnungen im Laden vorzunehmen.
Über die IBU wird zudem die Gelbe Beilage wöchentlich auch digital bereitgestellt.
Spezifische Informationen zu Preisen im VLB finden Sie auf unseren Hilfeseiten:
Allgemeine Informationen zur Buchpreisbindung
Die Buchpreisbindung existiert in Deutschland schon seit dem Jahr 1888 und hat sich zunächst auf verbandsrechtlicher Ebene (buchhändlerische Verkehrsordnung) und später auf vertraglicher Ebene zwischen Verlagen und Buchhandlungen (Sammelreverssystem) entwickelt. Bedenken der EU-Kommission gegenüber dem Sammelreverssystem führten im Jahr 2000 zur Verabschiedung eines „Gesetzes zur Sicherung der nationalen Buchpreisbindung“.
Das am 01.10.2002 in Kraft getretene Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) ordnet die Preisbindung für Bücher gesetzlich an. Die Gründe für diese Ausnahmeregelung sind kulturpolitischer Art: Der Gesetzgeber hält Bücher als Kulturgut für unsere Gesellschaft für unverzichtbar und hat erkannt, dass feste Ladenpreise maßgeblich zum Erhalt einer intakten Buchhandelslandschaft sowie zu einer Vielfalt von Verlagen und Titeln beitragen.
Im Gesamtgefüge der Rechtsordnung ist das BuchPrG dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen; soweit es die Preisbindung anordnet, ist es ein Spezialgesetz zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Aus dem gleichen Grund wurde im Jahr 2000 auch in Österreich die Preisbindung gesetzlich geregelt. Im Gegensatz zur deutschen Preisbindung (verbindliche Endpreise, Bruttopreis) sieht das österreichische Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern (BPrBG (Ö)) nur einen verbindlichen “Letztverkaufspreis” (als Nettopreis) vor, und zwar in Form eines Mindestpreises, der beim Verkauf an den Endkunden nicht unterschritten werden darf. In der Praxis wird der Mindestpreis immer gleich als Inklusivpreis, also zuzüglich Umsatzsteuer angezeigt.
Pflichten aus dem Buchpreisbindungsgesetz
Für Verlage und Importeure
- Deutschland: Festsetzung eines Endpreises als Bruttopreis
- Österreich: „Letztverkaufspreis“ als Nettopreis (in der Praxis wird jedoch auch der österreichische Mindestpreis als Bruttopreis ausgegeben)
- Veröffentlichung des Preises in Deutschland und Österreich in einer Weise, die sicherstellt, dass alle Marktteilnehmer Kenntnis davon bekommen. Diese Rolle erfüllt für beide Länder das VLB als Referenz-Datenbank. Öffentlich recherchierbar werden alle im VLB gemeldeten Preise durch eine Veröffentlichung auf buchhandel.de und buchmarkt.at. Als öffentliche Rechercheplattformen des VLB greifen diese auf die Titeldaten des VLB zurück, um auf Basis tagesaktueller Preisinformationen jedes Buch zuverlässig zum aktuellen und korrekten Preis anzuzeigen. Diese Preise sind die für Deutschland und Österreich gültigen.
Das Buchpreisbindungsgesetz verpflichtet Verlage zur Preisfestsetzung, lässt ihnen bei der Preisgestaltung aber genügend Flexibilität. So können Verlage Sonderpreise wie Subskriptions-, Mengen- oder Serienpreise festlegen, die wiederum feste, also gebundene, Ladenpreise sind.
Erscheint ein Titel in unterschiedlichen Ausgaben, etwa als Hardcover, als Taschenbuch oder als E-Book, dürfen die Preise zwischen den einzelnen Formaten variieren.
Für Buchhandlungen
Deutschland: Der festgesetzte Endpreis muss beim Verkauf an Letztabnehmer eingehalten werden (§ 3 BuchPrG).
Österreich: Der festgesetzte Letztverkaufspreis darf bei einer Veräußerung um höchstens 5% unterschritten werden; dies darf jedoch nicht im allgemeinen Geschäftsverkehr angekündigt werden. Eine Überschreitung des Letztverkaufspreises ist hingegen erlaubt. (§ 5 BPrG (Ö))
Preisänderungen und Ladenpreisaufhebung in Deutschland
Eine Änderung des gebundenen Ladenpreises kann ein Verlag jederzeit beschließen und unterliegt dabei, neben wirtschaftlichen Notwendigkeiten, nur den Regelungen des Wettbewerbsrechts.
§ 8 BuchPrG: Eine Aufhebung des gebundenen Ladenpreises ist 18 Monate nach erstem Erscheinen möglich.
Preisänderungen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BuchPrG) und Ladenpreisaufhebungen (§ 8 BuchPrG) sind genau wie Preisfestsetzungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie können unter Einhaltung von Vorlauffristen über das VLB als Referenzdatenbank vorgenommen werden.
Verkehrsordnung §3 Abs. 8 ff.: Remissionsrecht der Buchhandlungen: Verlage müssen die innerhalb der letzten zwölf Monate bezogenen Exemplare zurücknehmen oder Rabattgutschriften ausgeben, wenn die Rückgabe vom Handel innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Ladenpreisaufhebung oder Ladenpreisherabsetzung gefordert wird. Wenn die Ladenpreisaufhebung bzw- änderung über das VLB erfolgt, ist das Datum, an dem die Aufhebung bzw. Änderung an das VLB gemeldet wurde, das Datum der Bekanntgabe/Veröffentlichung. Dies wird auf vlb.de und in den Preisreferenz-Exporten bei jedem Titel mit ausgegeben.
Die Archivierung eines Titels im VLB führt nicht automatisch zu einer Aufhebung des gebundenen Ladenpreises. Dieser gilt weiter für alle Exemplare des Titels, die Buchhandlungen oder Großhandel noch auf Lager haben, solange die Preisbindung nicht durch den Verlag aufgehoben wurde.
Ladenpreisaufhebung in Österreich
- In Österreich ist eine Ladenpreisaufhebung durch den Verlag gesetzlich nicht vorgesehen.
- Es gibt gemäß § 5 Absatz 3 Buchpreisbindungsgesetz (BPrBG) (Ö) für einzelne Buchhandlungen unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit des Lagerabverkaufs ohne Buchpreisbindung.
- Eine für Deutschland vorgenommene Ladenpreisaufhebung gilt also nicht in Österreich!
- Praxisnaher Ausweg: Der Verlag senkt den festgesetzten Mindestpreis für Österreich,
Rückbindung
Die Ladenpreisaufhebung ist nicht reversibel; wenn die Preisbindung einmal aufgehoben wird, kann dieses Buch danach nicht wieder mit einem gebundenen Ladenpreis versehen werden.
Dies gilt für Exemplare der gleichen Auflage, unverändertem Nachdruck bzw. unveränderter Auflage.
Für eine Neuauflage mit wesentlicher inhaltlicher Änderung („neues“ Buch) oder eine Neuausgabe mit wesentlich anderer äußerlicher Ausstattung (z. B. Taschenbuch) gilt wieder die Buchpreisbindung. Dafür ist eine neue ISBN erforderlich.
Meldefristen nach Verkehrsordnung
Meldefrist für Neuerscheinungen, Preisänderungen, Preisaufhebungen und Preisaktionen ans VLB:
- gedruckte Bücher: 14 Tage
- E-Books: vier Tage
Ankündigungsfrist für Preisaktionen bei E-Books:
- 28 Tage (Grund: Chancengleichheit bei Bewerbung von Preisaktionen)
Danke für die Rückmeldung