Vorsicht bei Serienpreisen

Das Landgericht Hamburg hat vor Kurzem festgelegt hat, dass die Kennzeichnung von Werbung mit dem Zusatz "Sonderpreis" grundsätzlich unzulässig ist. Die Rechtsabteilung des Börsenvereins hat dieses Urtel genauer analysiert und ausführlich auf Börsenblatt.net erläutert.

Die wichtigsten Informationen und Handlungsempfehlungen für Verlage und Handel:

Ist es nach der Entscheidung nun gänzlich verboten, Zusätze wie "Sonderpreis" bzw. "Sparpaket" in den Produktdaten im Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) zu hinterlegen?

Thematisch zusammengehörende Werke können grundsätzlich von Verlagen zu preisgünstigen Paketen kombiniert werden. Preisbindungsrechtlich ist das als sogenannter Serienpreis möglich. Dieser Serienpreis ist dann ein gebundener Ladenpreis, das heißt, dass der Handel das Paket zum gebundenen Paketpreis verkaufen muss. Nach außen muss jedoch klar erkennbar sein, dass infolge des vom Verlag gesetzten Serienpreises ein Preiswettbewerb nicht stattfindet.

Was ist zu beachten, wenn Sie Titel an das VLB mit dem Zusatz "Sonderpreis" bzw. "Sparpaket" melden?

Um Verbraucherinnen und Verbraucher nicht in die Irre zu führen, empfehlen wir Verlagen beim Melden von Titeln mit dem Zusatz "Sonderpreis" oder "Sparpaket" im VLB einen eindeutigen Hinweis auf die Preisbindung hinzuzufügen, z. B. "Sonderpreis (vom Verlag gebundener Paket-Ladenpreis)". Diese Information wird an den Handel weitergeleitet, dadurch ist der Hinweis zur Preisbindung im Produktangebot sofort ersichtlich.

Was kann der Handel tun, wenn er im Falle eines durch den Verlag als Paket festgesetzten Serienpreises selbst mit dem Preisvorteil werben möchte?

Für die Werbung mit "Sonderpreis" empfehlen wir dem Handel einen deutlichen Hinweis auf die Preisbindung zu platzieren, beispielsweise durch eine Sternchenfußnote. Ein Beispiel könnte lauten: "Vom Verlag festgesetzter Ladenpreis für das Paket."

Weitere Antworten zum Thema erhalten Sie hier.

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17.01.2024, 15:00 Uhr - 16:00 Uhr

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