Druckerzeugnisse aus der Entwaldungsverordnung (EUDR) ausgenommen
Am Donnerstag, dem 4.12.2025, haben sich das EU-Parlament und der EU-Rat darauf geeinigt, Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitschriften aus dem Anwendungsbereich der Entwaldungsverordnung (EUDR) zu streichen. Im nächsten Schritt muss die Entscheidung von beiden Institutionen Mitte Dezember noch formal angenommen werden.
Auswirkung auf Druckerzeugnisse
Mit dieser Entscheidung entfällt für Druckerzeugnisse die Notwendigkeit, die Felder zur Prüf- und Referenznummer sowie zu den Besonderheiten und Ausnahmen in Verbindung mit der EUDR im Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) zu pflegen bzw. diese abzurufen.
Ausführliche Informationen und Hintergründe zu dieser Entscheidung können Sie der Pressemitteilung des Börsenvereins des deutschen Buchhandels entnehmen.
Auswirkung auf Non-Books und Spiele
Für Non-Books und Spielzeug mit Papier-, Holz-, Kautschuk- oder Leder-Anteilen werden weiterhin Dokumentationspflichten anfallen. Die Fristen zur Anwendung der Regelung werden jedoch um ein weiteres Jahr verlängert auf neu:
- ab 30.12.2026 für große und mittlere Unternehmen
- ab 30.06.2027 für kleine und Kleinstunternehmen
Weiterführende Informationen können Sie der Pressemitteilung der EU Kommission entnehmen.
Über das VLB haben Sie als Erstinverkehrsbringende in der EU bereits jetzt die Möglichkeit, die Referenz- und Prüfnummern der Sorgfaltserklärung sowie Besonderheiten und Ausnahmen für alle Bestandteile Ihrer Erzeugnisse an nachgelagerte Markteilnehmer und Händler weiterzugeben. Auf unseren Hilfeseiten erfahren Sie, wie Sie die Daten per ONIX-Meldung, über den Excel-Upload und über die VLB-Oberfläche pflegen können.
Als Buchhandlung können Sie die Referenz- und Prüfnummern der Sorgfaltserklärung für alle Bestandteile von Non-Books und Spieleerzeugnissen aus dem VLB abrufen, sofern die neuen Felder von den Erstinverkehrbringenden in der EU entsprechend gepflegt sind.