Als Schnittstelle zwischen Verlagen und Buchhandlungen stellen wir Ihnen neue Felder im Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) zur Verfügung. Damit unterstützen wir Sie dabei, die Anforderungen der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) umzusetzen.
Die neuen Felder wurden im internationalen ONIX-Standard eingeführt.
Als Verlag können Sie so über das VLB die Referenz- und Prüfnummern der Sorgfaltserklärung für alle Bestandteile Ihrer Erzeugnisse an nachgelagerte Markteilnehmer und Händler weitergeben. Auf unseren Hilfeseiten erfahren Sie, wie Sie die Daten per ONIX-Meldung und über die VLB-Oberfläche pflegen können.
Als Buchhandlung können Sie die Referenz- und Prüfnummern der Sorgfaltserklärung für alle Bestandteile eines Buches pro ISBN aus dem VLB abrufen, sofern die neuen Felder von den Verlagen entsprechend gepflegt sind.
Gemäß der Verordnung gelten folgende Termine:
- ab 30.12.2025 für große und mittlere Unternehmen
- ab 30.06.2026 für kleine und Kleinstunternehmen
Die Verordnung bezieht sich ausschließlich auf Produkte, die nach Erreichen der oben genannten Termine in Verkehr gebracht werden. Alle Titel, die vor den jeweiligen Stichtagen in Umlauf gebracht wurden, sind von den Anforderungen nicht betroffen.
Bitte beachten Sie als Buchhandlung, dass die oben genannten Termine auch für Verlage gelten und die Informationen ggf. erst zum Erreichen dieser bereitstehen.
Was bedeutet das für Sie als Verlag?
Die Verordnung verpflichtet Sie als Herstellerin und Hersteller dazu, wesentliche Informationen zu Druckerzeugnissen, wie Büchern, die Sie ab Inkrafttreten der Verordnung in den Verkehr bringen und die auf Basis von Holz hergestellt werden, gemäß der Sorgfaltspflicht an nachgelagerte Marktteilnehmer weiterzugeben. Indem Sie im VLB die Referenz- und Prüfnummern bereitstellen, die nach Übermittlung der Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem generiert werden, kommen Sie dieser Verpflichtung nach.
Entscheidend für die Sorgfaltspflicht sind Informationen mit den entsprechenden Nachweisen für jedes relevante Produkt bzw. für die relevanten Produktbestandteile. Dazu gehören u. a. der Name und die Menge des relevanten Erzeugnisses bzw. seines enthaltenen Rohstoffs, die Bezeichnung der Holzart, der Lieferant, das Erzeugerland und die geografische Lage aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe wann produziert wurden, sowie Nachweise für eine legale Ernte. Hinsichtlich der Einschätzung zur Entwaldungsfreiheit und der darauf basierenden Sorgfaltserklärung wenden Sie sich am besten an die jeweiligen Lieferanten, Dienstleister, Druckereien, Papierlieferanten etc., von denen sie holzhaltige Produkte oder Vorprodukte erhalten haben. Weiterführende Informationen hierzu haben wir auf unserer Hilfeseite für Sie zusammengefasst.
Sonderregelung für mittlere und kleine Unternehmen (KMU): Sie müssen die Sorgfaltspflicht nicht erfüllen, wenn Ihr Erzeugnis ausschließlich aus relevanten Erzeugnissen (hier Papier und Pappe) besteht, für die es bereits eine Sorgfaltserklärung gibt. In diesem Fall besteht Ihre Verpflichtung darin, die Referenz- und Prüfnummern für alle Bestandteile des Erzeugnisses vorzuhalten. Darüber hinaus sind Sie dazu verpflichtet, Informationen, die nachweisen, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, an nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler weiterzugeben. Diese Weitergabe kann über das VLB vorgenommen werden.
Was bedeutet das für Sie als Buchhandlung?
Als Markteilnehmende, die relevante Erzeugnisse (Bücher, sofern diese auf Basis von Holz hergestellt werden) nach Inkrafttreten der Verordnung in den Verkehr bringen, sind sie verpflichtet, gemäß der folgenden Regelungen zu dokumentieren:
Regelung für Großunternehmen: Sie sind dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung an das EU-Informationssystem zu übermitteln. Dabei können Sie auf bereits vorher übermittelte Sorgfaltserklärungen über Nennung der Referenz- und Prüfnummern verweisen, wenn dadurch alle relevanten Erzeugnisse oder Rohstoffe im Produkt, das sie auf dem Markt anbieten, abgedeckt sind. Diese können Verlage Ihnen über das VLB bereitstellen.
Regelung für mittlere und kleine Unternehmen: Sie sind nicht verpflichtet, selbst eine Sorgfaltserklärung einzureichen, sondern müssen nur wie folgt dokumentieren:
- Namen, Postadresse, E-Mail und Internet-Adresse der Lieferanten
- Referenz-und Prüfnummern der bestehenden Sorgfaltserklärungen
- Namen, Postadresse, E-Mail und Internet-Adresse der Marktteilnehmenden oder Händler und Händlerinnen, die er beliefert (keine Endkundinnen und -kunden)
Hierfür können Sie aus dem VLB, sofern von den Verlagen gepflegt, Referenz- und Prüfnummern sowie Kontaktadressen übernehmen.
Hintergrund
Die EU-Verordnung wurde verabschiedet, um den Beitrag zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren. Die neuen Anforderungen im Rahmen der EUDR betreffen die gesamte Wertschöpfungskette der Buchbranche, doch bislang herrscht bei vielen Unternehmen noch Unklarheit bezüglich der Umsetzung.
Die Taskforce EUDR der Interessengruppe (IG) Nachhaltigkeit hat in Abstimmung mit der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels einen Standardprozess zur Erfassung der relevanten Informationen veröffentlicht. Dies beinhaltet, dass die Referenz- und Prüfnummern der Sorgfaltserklärung über das VLB gemeldet und an die nachgelagerten Marktteilnehmer übermittelt werden können. Weiterführende Informationen hierzu erhalten Sie in der Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.
Wir vom VLB können Sie nicht im Detail über die rechtlichen Verpflichtungen informieren, die sich aus der EUDR vom 31.05.2023 für Sie ergeben; insbesondere nicht zum genauen Umfang der Sorgfaltspflicht bzgl. der Entwaldungsfreiheit des Produktes, das Sie in Umlauf bringen bzw. in der Lieferkette weiterveräußern. Daher haben wir Ihnen weiterführende Links zusammengestellt:
- EU-Kommission: Leitlinien
- EU-Kommission: FAQ
- Börsenverein: Entwaldungsfreie Lieferketten
- Börsenverein: Best Practice zur ONIX-Meldung
- Börsenverein: FAQ
- Börsenblatt: Artikel zur EU-Entwaldungsverordnung
Save the date
Die öffentliche und kostenfreie Metadaten-Lounge der IG Produktmetadaten des Börsenvereins am 25.06.2025 um 16:00 Uhr widmet sich der EUDR.