Kurze Informationen zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vom 31.05.2023

Am Donnerstag, dem 4.12.2025, haben sich das EU-Parlament und der EU-Rat darauf geeinigt, Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitschriften aus dem Anwendungsbereich der Entwaldungsverordnung (EUDR) zu streichen. Im nächsten Schritt muss die Entscheidung von beiden Institutionen Mitte Dezember noch formal angenommen werden.

Mit dieser Entscheidung entfällt die Notwendigkeit für Druckerzeugnisse, die Felder zur Prüf- und Referenznummer sowie zu den Besonderheiten und Ausnahmen in Verbindung mit der EUDR im Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) zu pflegen bzw. abzurufen.

Ausführliche Informationen und Hintergründe zu dieser Entscheidung können Sie der Pressemitteilung des Börsenvereins des deutschen Buchhandels entnehmen.

Für Non-Books und Spielzeug mit Papier-, Holz-, Kautschuk- oder Leder-Anteilen werden weiterhin Dokumentationspflichten anfallen. Die Fristen zur Anwendung der Regelung werden jedoch um ein weiteres Jahr verlängert auf neu:

  • ab 30.12.2026 für große und mittlere Unternehmen
  • ab 30.06.2027 für kleine und Kleinstunternehmen

Achtung: Wir können Sie nicht im Detail über die Verpflichtungen informieren, die sich aus der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vom 31.05.2023 für Sie ergeben; insbesondere nicht zum genauen Umfang der Sorgfaltspflicht bzgl. der Entwaldungsfreiheit des Produktes, das Sie in Umlauf bringen bzw. in der Lieferkette weiterveräußern. Daher haben wir Ihnen weiterführende Links zusammengestellt:

Die EUDR bezieht sich auf sieben Rohstoffe, die hauptursächlich für die weltweite Entwaldung sind: Rinder (auch Leder), Soja, Palmöl, Kaffee, Kakao, Gummi und Holz.

Eine Ausnahme gilt für Druckerzeugnisse auch wenn diese aus dem Rohstoff Holz hergestellt werden. Aber Nonbooks, die aus einem oder mehreren der genannten Rohstoffe hergestellt wurden, fallen weiterhin unter die Verordnung.

Diese Erzeugnisse dürfen gemäß Art. 3 EUDR ab dem 30. 12.2025 (große und mittlere Unternehmen) bzw. ab dem 30.06.2026 (kleine und Kleinstunternehmen) nur noch dann neu in der EU in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn diese:

  • entwaldungsfrei sind,
  • nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden
  • und für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.

Die Verordnung bezieht sich ausschließlich auf Produkte, die nach Erreichen der oben genannten Termine in Verkehr gebracht werden. Alle Titel, die vor den jeweiligen Stichtagen in Umlauf gebracht wurden, sind von den Anforderungen nicht betroffen.

An wen muss der Marktteilnehmer die Sorgfaltserklärung übermitteln?

  1. An die zuständige Behörde
    Der Marktteilnehmer muss den zuständigen Behörden eine Sorgfaltserklärung in einem von der EU-Kommission errichtete Informationssystem übermitteln (Art. 4 Abs. 2). Eine Registrierung im Informationssystem ist seit November 2024 möglich (weitere Informationen unter: EU-Informationssystem). Das System erteilt dem meldenden Unternehmen eine Referenz- und Prüfnummer für die Sorgfaltserklärung.

  2. An Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette
    Marktteilnehmende teilen Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette diejenigen relevanten Erzeugnisse mit, die sie in Verkehr gebracht oder ausgeführt haben, sowie alle Informationen, die als Nachweis dafür, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dafür, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, erforderlich sind, einschließlich der Referenz- und Prüfnummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen (Art. 4 Abs. 7).

    Die Referenz- und Prüfnummer der Sorgfaltserklärung können Sie als Verlag per ONIX-Meldung, über den Excel Upload und über die VLB-Oberfläche an das VLB melden und so an nachgelagerte Marktteilnehmer weitergeben.

Wie wird die Sorgfaltserklärung erstellt?

Entscheidend für die Sorgfaltspflicht sind Informationen mit den entsprechenden Nachweisen für jedes relevante Produkt bzw. für die relevanten Produktbestandteile. Dazu gehören u. a. der Name und die Menge des relevanten Erzeugnisses bzw. seines enthaltenen Rohstoffs, die Bezeichnung der Holzart, die Lieferanten, das Erzeugerland und die geografische Lage aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe wann produziert wurden, sowie Nachweise für eine legale Ernte. Auf der Basis dieser gesammelten Informationen erfolgt eine Risikoeinschätzung zur Entwaldungsfreiheit, die ein allenfalls vernachlässigbares Risiko ergeben darf. Druckerzeugnisse sind dann entwaldungsfrei, wenn sie aus Papier hergestellt sind, dessen Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31.12.2020 zu Entwaldung oder Waldschädigung gekommen ist.

Hinsichtlich dieser Einschätzung und der darauf basierenden Sorgfaltserklärung wenden Sie sich bitte direkt an die jeweiligen Lieferanten, Dienstleister, Druckereien, Papierlieferanten etc., von denen Sie holzhaltige Produkte oder Vorprodukte erhalten haben.

Für KMU-Unternehmen (Marktteilnehmer oder Händler) bestehen etwas geringere Sorgfaltspflichten. Wann ist die KMU-Eigenschaft gegeben? Siehe Schaubild der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Wenn ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, dann gilt das erste in der Union niedergelassene Unternehmen, das die Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer und unterliegt somit den Anforderungen der Verordnung (Art. 7).

Wie kann der Verlag die Händler in der nachgelagerten Lieferkette informieren?

Als Verlage pflegen Sie die Referenz- und Prüfnummern der Sorgfaltserklärungen, die alle relevanten Stoffe im Buch abdecken, pro ISBN in entsprechende Felder per ONIX-Meldung oder über die VLB-Oberfläche in das VLB ein. Die neuen Datenfelder stehen Ihnen ab sofort zur Verfügung und basieren auf Feldern, die im internationalen ONIX-Standard eingeführt wurden.

  • Nicht-KMU-Verlage tragen die Referenz- und Prüfnummern ihrer eigenen Sorgfaltserklärung ein.
  • KMU-Verlage tragen die Referenz- und Prüfnummern der Sorgfaltserklärungen der Vorlieferanten ein.

Vorteil: Mit der Meldung ans VLB kommen die Verlage der Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 7 nach, wesentliche Informationen an die nachgelagerte Lieferkette – z. B. Barsortimente und Buchhandlungen – weiterzugeben.

Praxistipp: Es kann für Verlage herausfordernd sein, eine komplette Sorgfaltserklärung für alle in Papier, Umschlagpappe oder Covermaterial befindlichen Holzbestandteile abzugeben. Diese Verpflichtung kann vermeiden, wer die Möglichkeit hat, sich ausschließlich auf Sorgfaltserklärungen zu beziehen, die vorrangige Marktteilnehmer (Lieferanten) bereits an die Behörden übermittelt haben. Das kann man, wenn man:

  • keine Bücher importiert, die im Nicht-EU-Ausland produziert wurden (Importeure müssen immer eine Sorgfaltserklärung übermitteln und können sich auf keine bereits übermittelten beziehen),
  • kein Papier (und sonstige Holz-Materialien) verwendet, das nicht in der EU hergestellt wurde (sonst ist man Importeur, s. o.) oder zu dem sie keine Referenz- und Prüfnummern erhalten.

Je nachdem wie groß der Verlag ist (Nicht-KMU oder KMU) kann er die Referenz- und Prüfnummern der bereits von Vorlieferanten eingereichten Sorgfaltserklärungen in seiner eigenen Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem einreichen (Nicht-KMU) oder er kann sogar auf das Einreichen einer eigenen Sorgfaltserklärung verzichten und lediglich die Referenz- und Prüfnummern der Sorgfaltserklärungen der Vorlieferanten vorhalten und weitergeben (KMU).

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